Verfahrensinformation



Die Beteiligten streiten darum, ob von den Klägern bewirtschaftete Flächen als Dauergrünland zu bewerten sind. Die Kläger gaben im Zusammenhang mit dem Sammelantrag zur Direktförderung für das Jahr 2018 Erklärungen ab, wonach sie einzelne Schläge vor dem Jahr 2018 umgepflügt hatten, sodass der Status "Dauergrünland" durch den Status "Ackerland" abgelöst worden sei. Sie legten innerhalb der insoweit am 11. Juni 2018 endenden Frist Dokumente vor, mit denen das Umpflügen belegt werden sollte. Die Beklagte teilte mit, die Unterlagen genügten für den Nachweis des Umpflügens nicht. Mit im Dezember 2018 erlassenen Bescheiden gewährte die Beklagte den Klägern Direktzahlungen, wobei sie für die streitbefangenen Schläge den Status "Dauergrünland" festsetzte. Die Kläger übersandten im Anschluss an die Mitteilung der Beklagten bzw. als Reaktion auf den Festsetzungsbescheid jeweils weitere Dokumente zum Nachweis des Umpflügens. Deren Berücksichtigung lehnte die Beklagte ab, weil sie nach dem 11. Juni 2018 eingereicht worden seien.


Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die streitbefangenen Flächen seien im Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Bei den Flächen der Kläger handele es sich um Dauergrünland im Sinne des § 2a Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV). Die in § 10a Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) geregelte Frist, wonach der Nachweis des Umpflügens im Sinne des § 2a DirektZahlDurchfV spätestens bis zum 11. Juni 2018 beizufügen war, sei eine materielle Ausschlussfrist; nach Fristablauf vorgelegte Beweise seien nicht berücksichtigungsfähig. Mit den bis zum 11. Juni 2018 eingereichten schriftlichen Beweisen hätten die Kläger den erforderlichen Nachweis nicht geführt.


Mit den vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Begehren weiter. In den Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.


Beschluss vom 10.08.2022 -
BVerwG 3 B 16.22ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B16.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 B 16.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:100822B3B16.22.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 16.22

  • VG Stade - 20.01.2021 - AZ: 6 A 272/19
  • OVG Lüneburg - 26.01.2022 - AZ: 10 LC 49/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 26. Januar 2022 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannte Frist eine materielle Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisieren und ergänzen.

2 Der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache steht nicht entgegen, dass es sich bei § 10a InVeKoSV um eine im Zuge der geänderten Definition von Dauergrünland (vgl. § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV) getroffene Übergangsregelung handelt, die zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen (nur) im Antragsjahr 2018 betrifft. Sie ist nicht allein in einer Übergangszeit für die Abwicklung von Altfällen von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 7 und vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 5). Die noch in Kraft befindliche Regelung ist vielmehr offen für weitere Anwendungsfälle im Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 16.11.2023 -
BVerwG 3 C 18.22ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C18.22.0

Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfV

Leitsätze:

1. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist ist eine Ausschlussfrist.

2. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis des Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln.

  • Rechtsquellen
    VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und h, Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 45
    VO (EU) Nr. 1306/2013 Art. 78 Buchst. b
    Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, 3 Unterabs. 2 Satz 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 28
    DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014 Art. 13, 16
    VO (EU) 2017/2393 Art. 3 Nr. 1 Buchst. a
    DirektZahlDurchfG § 16 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 und 3
    GAPKondG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
    VwVfG § 35 Satz 1, § 37 Abs. 6 Satz 1
    VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 137 Abs. 2, § 144 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4
    DirektZahlDurchfV § 2a Abs. 1
    InVeKoSV § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5, §§ 10a, 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 21 Abs. 3 und 6 Satz 1, §§ 22, 24 Abs. 4, § 30 Abs. 4 Satz 3

  • VG Stade - 20.01.2021 - AZ: 6 A 272/19
    OVG Lüneburg - 26.01.2022 - AZ: 10 LC 49/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 3 C 18.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:161123U3C18.22.0]

Urteil

BVerwG 3 C 18.22

  • VG Stade - 20.01.2021 - AZ: 6 A 272/19
  • OVG Lüneburg - 26.01.2022 - AZ: 10 LC 49/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2022 geändert.
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 20. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darum, ob eine vom Kläger bewirtschaftete Fläche bezogen auf das Antragsjahr 2018 als Dauergrünland zu bewerten ist und ob das Pflügen der Fläche einer Genehmigung bedarf.

2 Der Kläger gab im Zusammenhang mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2018 eine Erklärung ab, wonach er die Fläche im maßgebenden Zeitraum umgepflügt habe, so dass der Status als Dauergrünland zu korrigieren gewesen sei. Zum Beleg für das Pflügen legte er innerhalb der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist (11. Juni 2018) eine Bestätigung seines Auszubildenden ... sowie Aufstellungen über den Erwerb von Saatgut vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den an sie zu stellenden hohen Anforderungen. Die Zeugenaussage des Herrn ... sei nicht geeignet, den Nachweis des Umpflügens zu führen. Deshalb bleibe es bei der Einstufung als Dauergrünland. Mit Bewilligungsbescheid vom Dezember 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Direktzahlungen, wobei sie für die Fläche den Status "Dauergrünland" angab.

3 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2021 festgestellt, dass die Fläche im Antragsjahr 2018 ohne Genehmigung zum 1. April 2018 umgebrochen werden durfte und bis zum 8. Mai 2022 gepflügt werden darf. Im Übrigen - nämlich soweit mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen weitergehende Feststellungen beantragt waren - hat es die Klage abgewiesen.

4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Fläche des Klägers handele es sich um Dauergrünland im Sinne des § 2a DirektZahlDurchfV. Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist und die Beschränkung der Beweismittel auf schriftliche Nachweise in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV seien sachlich gerechtfertigt und genügten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die zuständige Behörde müsse aufgrund der vorgelegten schriftlichen Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass die Fläche umgepflügt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich keine Beschränkung der zugelassenen Beweismittel. Es sei unzulässig, schriftliche Erklärungen des Betriebsinhabers sowie von Personen, die in seinem Auftrag die Fläche umgepflügt haben sollten, als irrelevante Selbsterklärungen zu klassifizieren und ihnen von vornherein ohne Würdigung im Einzelfall jede Beweiswirkung abzusprechen. Mit den schriftlichen Beweisen, die der Kläger bis zum 11. Juni 2018 eingereicht habe, habe er den erforderlichen Nachweis nicht geführt. Den Rechnungen fehle ein Bezug zu der in Rede stehenden Fläche. Zudem bestünden Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt. Die Bestätigung des Auszubildenden ... sei wegen ihrer Pauschalität, Detailarmut und weil sie offenbar vom Kläger vorformuliert worden sei, nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, dass die betreffende Fläche tatsächlich umgepflügt worden sei.

5 Die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

6 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, § 10a InVeKoSV sei eine formale Regelung über die Antragstellung. Weder aus der InVeKoSV noch aus den Vorschriften des Unionsrechts über den Sammelantrag lasse sich eine materielle Ausschlussfrist entnehmen. Die vom Oberverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an den Nachweis ließen sich nur erfüllen, wenn der Antragsteller bereits mit dem Antrag so detaillierte Nachweise und so konkrete Ausführungen von Zeugen in schriftlicher Form vorlege, dass sie einer umfassenden Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren entsprächen. Das widerspreche dem Regelungszweck.

7 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

8 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus, bei der in § 10a Abs. 1 InVeKoSV genannten Frist handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die dazu führe, dass nach ihrem Ablauf vorgelegte Nachweise im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV auch dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn sie rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen konkretisierten und ergänzten. Aus der Formulierung "im Zusammenhang mit dem Sammelantrag" in § 10a Abs. 1 InVeKoSV ergebe sich zwingend, dass das unionsrechtliche Fristenregime für die Einreichung des Sammelantrags mit seinen Verspätungsfolgen anzuwenden sei.

II

9 Die zulässige Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO; 1.). Im Übrigen - soweit das Oberverwaltungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat - steht die Entscheidung mit Bundesrecht in Einklang (2.).

10 1. Die Feststellungsklage ist zulässig (a) und im Umfang der erstinstanzlichen Stattgabe begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist eine Ausschlussfrist ist (b) und die Vorschrift in dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (c). Jedoch verstößt seine Annahme, der Kläger habe mit den innerhalb der Frist vorgelegten Unterlagen das Umpflügen der Fläche nicht nachgewiesen, gegen Bundesrecht (d). Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (e). Danach ist sie zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

11 a) Die Feststellungsklage ist zulässig.

12 aa) Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Sie streiten darum, ob die Fläche des Klägers im Antragsjahr 2018 als Dauergrünland im Sinne des auch als "Pflugregelung" bezeichneten § 2a Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 23. März 2018, BAnz. AT 29. März 2018) anzusehen ist und im bezeichneten Zeitraum ohne Genehmigung gepflügt werden durfte. Gemäß § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV gelten als Dauergrünland nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021, BGBl. I S. 2995) darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden.

13 bb) Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers besteht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Die Einstufung der Fläche als Dauergrünland betrifft mit dem Antragsjahr 2018 zwar einen vergangenen Zeitraum; der Zeitraum, auf den sich die begehrte Feststellung des genehmigungsfreien Pflügens bezieht, ist ebenfalls abgelaufen. Die Einstufung als Dauergrünland im Antragsjahr 2018 kann aber für die gegenwärtigen Rechte und Pflichten des Klägers von Bedeutung sein, auch wenn er die Fläche im bezeichneten Zeitraum nicht gepflügt haben sollte. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigungsfähig ist, kann davon abhängen, wann es entstanden ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 DirektZahlDurchfG; für die neue Gemeinsame Agrarpolitik ab dem 1. Januar 2023: § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität <GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG> vom 16. Juli 2021 <BGBl. I S. 2996>, das am 22. November 2022 in Kraft getreten ist <BGBl. I S. 2262>; vgl. VG Stade, Urteil vom 31. März 2021 - 6 A 875/19 - juris Rn. 112). Sollte der Kläger die Fläche im bezeichneten Zeitraum mit oder ohne Genehmigung umgepflügt haben, können die Rechtsfolgen des Umpflügens davon abhängen, ob er hierzu ohne Genehmigung berechtigt war. In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Aufhebung einer vorsorglich beantragten, nach Feststellung des fehlenden Dauergrünlandstatus aber nicht erforderlichen Genehmigung.

14 cc) Der Kläger hätte seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, das einschlägige Landwirtschaftsrecht sehe keine Möglichkeit vor, durch Verwaltungsakt die Eigenschaft bzw. den Status einer Fläche als Ackerland und den Zeitraum genehmigungsfreien Umpflügens feststellen zu lassen (BA S. 8). Auch die Beklagte sieht hierfür keine Grundlage. Ihre Mitteilung, aufgrund der vorgelegten Nachweise erfolge keine Änderung des Flächenstatus, ist kein Verwaltungsakt. Ihr fehlt die Regelungswirkung im Sinne des § 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG. Auch die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung (§ 1 NVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG) spricht gegen eine Regelungsabsicht der Beklagten.

15 Aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten zu den Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 ergibt sich nichts Anderes. Allerdings enthält der Bescheid eine Anlage "Flächenübersicht 2018" mit der Spalte "Flächengruppe Greening", in der für die vom Kläger gemeldeten Flächen die Angabe "AL" (Ackerland/‌Ackerfläche) oder "DGL" (Dauergrünland) enthalten ist. Am Ende der Aufstellung wird u. a. die Gesamtsumme (ha) Dauergrünland ausgewiesen. Die streitige Fläche ist hier mit dem Status "DGL" berücksichtigt. Dieser Ausweisung kommt indes keine Regelungswirkung im Sinne des § 1 NVwVfG i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG zu. Für die Höhe der Direktzahlungen, gegen die der Kläger keine Einwände erhoben hat, ergibt sich aus der Angabe "AL" oder "DGL" kein Unterschied (vgl. Anlage "Flächen- und Beihilfeberechnung 2018" zum Bescheid). Sie werden je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, unabhängig davon, ob die Fläche als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (für die Basisprämie vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e, Art. 24 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2 VO <EU> Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik <ABl. L 347 S. 608>). Für eine etwaige Kürzung der Zahlungen bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen (Art. 25 Abs. 1, Art. 28 der Delegierten Verordnung <EU> Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance <ABl. L 181 S. 48>) ist die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland lediglich Berechnungsgrundlage.

16 b) Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die in § 10a Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV i. d. F. des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 23. März 2018, BAnz. AT 29. März 2018) bestimmte Frist eine Ausschlussfrist für die Vorlage von Nachweisen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV für das gemäß § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV zu berücksichtigende Umpflügen ist. Sie schließt die Vorlage neuer Nachweise und deren Berücksichtigung auch dann aus, wenn die Nachweise rechtzeitig gemachte Angaben und beigefügte Unterlagen ergänzen.

17 Nach § 10a Abs. 1 InVeKoSV konnte der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018. Gemäß § 10a Abs. 2 InVeKoSV sind für den Nachweis folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Lage und Größe der betroffenen Fläche und 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a DirektZahlDurchfV zu berücksichtigende Umpflügen (Satz 1). Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll (Satz 2). Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben (Satz 3).

18 Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 S. 59 f., vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 S. 5, vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 19 und vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 16). § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmt eine Ausschlussfrist in diesem Sinne.

19 aa) Nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 InVeKoSV gilt die Frist nicht nur für den Antrag auf Neubewertung der Dauergrünlandeigenschaft, sondern auch für den Nachweis des Umpflügens der Fläche. Der Betriebsinhaber konnte den geeigneten Nachweis des Umpflügens im Zusammenhang mit dem Sammelantrag, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018 führen. Insbesondere der Zusatz "spätestens" spricht dafür, dass der Betriebsinhaber nach diesem Termin keine Nachweise mehr vorlegen konnte und nach Ablauf der Frist vorgelegte Nachweise nicht mehr zu berücksichtigen waren. Es erschließt sich nicht, was die Regelung der Frist im Hinblick auf Nachweise sonst sinnvollerweise ausschließen sollte.

20 Dass der Betriebsinhaber den Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 InVeKoSV führen "kann", spricht nicht gegen die Annahme einer Ausschlussfrist. Der Begriff "Können" bezieht sich auf die Inanspruchnahme der durch § 2a DirektZahlDurchfV eingeführten "Pflugregelung", die es Betriebsinhabern ermöglichte, den Dauergrünlandstatus von Flächen zu korrigieren, wenn sie diese zwar seit mindestens fünf Jahren ohne Fruchtfolge für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt, aber in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Dezember 2017 umgepflügt hatten (vgl. § 2a Abs. 2 DirektZahlDurchfV). Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, mussten sie die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV bestimmte Frist einhalten.

21 bb) Die systematische Auslegung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass der Betriebsinhaber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 InVeKoSV und § 15 Abs. 2 Nr. 2 InVeKoSV bestimmte Nachweise vorzulegen "hat", lässt Rückschlüsse auf die Auslegung von § 10a Abs. 1 InVeKoSV nicht zu. In den genannten Vorschriften geht es um Anspruchsvoraussetzungen für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bzw. für Junglandwirte und nicht - wie in § 10a InVeKoSV - um die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland, die für den Anspruch auf Agrarförderung nicht relevant ist (vgl. dazu 1. a) cc)). Auch gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 InVeKoSV "sind" im Übrigen für den Nachweis des Umpflügens bestimmte Angaben und Unterlagen beizufügen.

22 § 7 Abs. 5 InVeKoSV ist für die Auslegung von § 10a Abs. 1 InVeKoSV ebenfalls unergiebig. Nach § 7 Abs. 2 InVeKoSV hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag die in §§ 8 ff. InVeKoSV festgelegten Angaben zu machen; gemäß § 7 Abs. 5 InVeKoSV können die Landesstellen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. Nimmt ein Betriebsinhaber die "Pflugregelung" in Anspruch, um die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland zu korrigieren, muss er nicht nur angeben, dass er die Fläche im maßgeblichen Zeitraum gepflügt hat, er muss dies auch nachweisen. Da er den Nachweis zu "führen" hat, besteht für ihn insoweit eine Bringschuld. Dass die Landesstelle zur Überprüfung seiner fristgerecht gemachten Angaben und vorgelegten Nachweise weitere Angaben fordern kann, ändert nichts daran, dass er seine Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 InVeKoSV nur bis zum 11. Juni 2018 vorlegen konnte. § 10a Abs. 1 InVeKoSV trifft insoweit eine spezielle Regelung.

23 cc) Auch der durch § 10a Abs. 1 InVeKoSV hergestellte Zusammenhang mit dem Sammelantrag und dadurch mit den Fristregelungen des Unionsrechts spricht für die dargelegte Auslegung als Ausschlussfrist. Der Sammelantrag für das Jahr 2018 war bis zum 15. Mai 2018 einzureichen (vgl. Art. 78 Buchst. b VO <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik <ABl. L 347 S. 549> i. V. m. Art. 13 der Durchführungsverordnung <EU> Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 <ABl. L 227 S. 69> i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV). Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 S. 15) hatte die mit Wirkung vom 30. März 2018 eingeführte "Pflugregelung" gemäß § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV ermöglicht. Weil diese Regelung mit Blick auf die Frist für den Sammelantrag relativ spät in Kraft trat, hat der Verordnungsgeber das Fristende für die Nachweisführung - verstanden als Berichtigung des vordefinierten Sammelantragsformulars (vgl. Art. 16 Durchführungsverordnung <EU> Nr. 809/2014) – in Anlehnung an Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf den 11. Juni 2018 bestimmt.

24 Die Unionsregelungen sehen ein strenges Fristenregime für die Einreichung des Sammelantrags und der mit ihm verbundenen Erklärungen vor. Nach Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird - außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 640/2014 - bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt (Unterabs. 1). Diese Regelung gilt auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern sie anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind (Unterabs. 2). Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt (Unterabs. 3). Die in § 10a Abs. 1 InVeKoSV geregelte Frist entspricht der nach Unionsrecht höchstzulässigen Frist für die Einreichung von Unterlagen und Erklärungen. Das spricht dafür, dass wie im Unionsrecht auch nach nationalem Recht die Vorlage weiterer Nachweise nach Fristablauf ausgeschlossen sein soll. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur Regelung des Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1227/2000, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission "spätestens" am 10. Juli jeden Jahres die in dieser Vorschrift angeführten Informationen übermitteln, ausgeführt, eine solche Formulierung verleihe dieser Frist "ohne jeden Zweifel" zwingenden Charakter (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - C-54/09 P [ECLI:​​EU:​​C:​​2010:​​451], Griechenland/​Kommission - Rn. 45 f.). Im Zusammenhang mit einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen hat der Senat bezogen auf Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 angenommen, dass die dort geregelte Einreichungsfrist für Anträge keine Verfahrensfrist, sondern eine materielle Frist ist. Sie soll nicht lediglich das (Verwaltungs-)Verfahren ordnen, vielmehr ist ihre Einhaltung Tatbestandsvoraussetzung des Beihilfeanspruchs. Ihre Nichteinhaltung hat Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 <11 f.>).

25 dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Ausschlussfrist im dargelegten Sinne. Der Verordnungsgeber hat die "Pflugregelung" als einmalige Möglichkeit der Nachweisführung verstanden (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 21). Eine zeitliche Begrenzung der Nachweismöglichkeit führt zu einer schnellen Klärung des Dauergrünlandstatus. Voraussetzung für die Korrektur der Dauergrünlandeigenschaft einer Fläche war ihr Umpflügen vor Inkrafttreten der Regelung, das mit fortschreitender Zeit immer schwerer nachzuweisen war. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass eine Ausschlussfrist schnell für Rechtsklarheit sorgen sollte.

26 ee) § 10a Abs. 1 InVeKoSV hindert den Betriebsinhaber nicht, fristgerecht vorgelegte Nachweise nachträglich zu erläutern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 19). Die Behörde hat derartige Erläuterungen bei ihrer Entscheidung über die Korrektur des Dauergrünlandstatus der Fläche zu berücksichtigen. Dabei ist indes nicht jeder nach Fristablauf vorgelegte Nachweis als Erläuterung der rechtzeitigen Angaben im Antrag anzuerkennen. Anderenfalls würde die Frist entgegen dem Auslegungsergebnis auf eine Antragsfrist reduziert. Die Abgrenzung zwischen einer zulässigen nachträglichen Erläuterung fristgerecht vorgelegter Nachweise und der nach Fristablauf unzulässigen Vorlage neuer Nachweise ist beweismittelbezogen vorzunehmen. Wird nach Fristablauf ein neues Beweismittel vorgelegt, ist dies keine Erläuterung eines fristgerecht vorgelegten, aber unzureichenden Nachweises. So kann z. B. die schriftliche Bestätigung eines Lohnunternehmers, die im Streit stehende Fläche umgepflügt oder neu eingesät zu haben, nicht als bloße Erläuterung der eigenen Angaben des Betriebsinhabers oder von rechtzeitig vorgelegten Rechnungen über den Erwerb von Saatgut oder Leistungen des Lohnunternehmers gewertet werden, wenn die Rechnungen einen Bezug zu der in Rede stehenden Fläche nicht erkennen lassen und deshalb als Nachweis nicht ausreichen.

27 c) In dieser Auslegung ist die in § 10a InVeKoSV bestimmte Frist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zu den Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 29 ff.). Davon ist das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht ausgegangen (BA S. 19 ff.). Soweit es die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Übrigen bejaht hat (BA S. 17 ff.), ist ein Bundesrechtsverstoß nicht ersichtlich.

28 aa) Die Fristregelung verfolgt einen legitimen Zweck. Sie soll in einem schnellen, einfachen und konzentrierten Verfahren Klarheit über die Dauergrünlandeigenschaft einer Fläche schaffen. Die Betriebsinhaber müssen wissen, ob sie für den Umbruch einer Fläche eine Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG zu beantragen haben, die Behörden, ob sie ungenehmigte Umbrüche sanktionieren müssen. Der Genehmigungsvorbehalt für Grünlandumbrüche dient u. a. dem unionsrechtlich gebotenen Schutz von Dauergrünland (vgl. Art. 45 VO <EU> Nr. 1307/2013). Die Ausschlussfrist ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, denn sie trägt zu einer Beschleunigung des Verfahrens bei. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist nicht ersichtlich.

29 bb) Der mit der Regelung verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu den Belastungen des Betriebsinhabers.

30 (1) Für den Betriebsinhaber belastend wirken die Beweisschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass er im Zeitpunkt des Pflügens nicht wissen konnte, dass er den Vorgang würde nachweisen müssen. Für ihn bestand jedenfalls vor Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/2393 am 29. Dezember 2017, mit der durch Änderung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Ergänzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die "Pflugregelung" ermöglicht worden ist, kein Anlass für eine Sicherung von Nachweisen, z. B. durch die Anfertigung von Fotos der frisch gepflügten Fläche. Den Beweisschwierigkeiten kann im Rahmen der Beweiswürdigung durch Behörden und Gerichte Rechnung getragen werden, die an den Nachweis keine überzogenen Anforderungen stellen dürfen. Bei der Würdigung der Nachweise für das Umpflügen ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Umpflügens keinen Anlass für eine Nachweissicherung hatte. Der Nachweis des Umpflügens kann auch durch Unterlagen erbracht werden, die einzeln nur Indizwirkung haben, aber in der Gesamtbetrachtung die erforderliche Überzeugung für den Nachweis vermitteln.

31 Belastend für die Betriebsinhaber ist ferner, dass § 10a InVeKoSV nicht näher erläutert, welche Arten von Nachweisen "geeignet" sein können. Der Begriff "geeignete Nachweise" wird in der Verordnung allerdings auch sonst ohne nähere Erläuterung verwendet (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 11a Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 3 und 6 Satz 1, §§ 22, 24 Abs. 4 InVeKoSV; vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 30 Abs. 4 Satz 3 InVeKoSV mit dem Zusatz "insbesondere" hinsichtlich einzelner Nachweisarten). Aus dem Gebot schriftlicher Nachweisführung ergibt sich, dass weder die Anhörung eines Beteiligten, die Vernehmung von Zeugen noch ein Augenschein in Frage kommen. Darüber hinaus ist der Kreis der Nachweise, mit denen ein Umpflügen belegt werden kann, nicht beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch eigene Erklärungen des Betriebsinhabers, betriebliche Aufzeichnungen wie z. B. Rechnungen und schriftliche Zeugenaussagen, die auch von Betriebsangehörigen stammen können, geeignet sein können, das Pflügen zu belegen. Diese Offenheit der Nachweismöglichkeiten ist für den Betriebsinhaber günstig.

32 Eine weitere Belastung des Betriebsinhabers ergibt sich daraus, dass er bei Fristablauf nicht sicher wissen konnte, ob die Landesstelle die von ihm vorgelegten Nachweise als ausreichend erachten würde. Im konkreten Einzelfall konnten die Nachweise erst nach deren Vorlage gewürdigt werden; die Prognose des Beweisergebnisses war mit Unsicherheiten verbunden. Dass die Vorlage von Nachweisen nach Fristablauf unmöglich oder jedenfalls schwierig sein würde, war hingegen deutlich (Nachweisführung "spätestens bis zum 11. Juni 2018"). Dass das Umpflügen der Flächen nachgewiesen werden muss, deren Dauergrünlandstatus korrigiert werden soll (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV), und dass dieser Nachweis bei einem Betrieb mit einer Vielzahl von Flächen nicht allein durch Vorlage von Rechnungen über Saatgut oder Leistungen eines Lohnunternehmers ohne Bezug zu den in Rede stehenden Flächen geführt werden kann, liegt auf der Hand und musste daher auch den Betriebsinhabern klar sein. Es lag für sie deshalb nicht fern, sich bereits innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV das Umpflügen von etwaigen Zeugen schriftlich bestätigen zu lassen oder zeitlich einzuordnende Luftbilder oder Fotos vorzulegen. Über die damit verbundene Mühe hinaus entstanden dem Betriebsinhaber dadurch keine Kosten.

33 (2) Den Belastungen des Betriebsinhabers steht das öffentliche Interesse an einer schnellen und effizienten Klärung des Dauergrünlandstatus der Flächen und der hieraus folgenden Rechte und Pflichten des Betriebsinhabers (vgl. unter aa)) gegenüber. Dieses Interesse hatte angesichts der großen Zahl der durch die "Pflugregelung" begünstigten Betriebe und der betroffenen Flächen ein erhebliches Gewicht (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 14, 16 zum Erfüllungsaufwand durch die Einführung des § 10a InVeKoSV).

34 (3) In einer Gesamtabwägung erweist sich die Ausschlussfrist in § 10a Abs. 1 InVeKoSV nicht als unangemessen. Geeignete Nachweise für das Umpflügen der bezeichneten Flächen innerhalb der bestimmten Frist vorzulegen, war den Betriebsinhabern auch ohne die Möglichkeit zumutbar, nach Fristablauf weitere Nachweise nachzureichen. Behörden und Gerichte müssen allerdings den dargelegten Schwierigkeiten der Betriebsinhaber bei der Nachweisführung Rechnung tragen; sie dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannen.

35 d) Ausgehend hiervon verstößt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Fläche den Dauergrünlandstatus am 1. April 2018 mangels Nachweis des Umpflügens in den Jahren vor 2018 gemäß § 2a DirektZahlDurchfV und § 10a‌ InVeKoSV nach wie vor hatte und deshalb gemäß § 16 Abs. 3‌ DirektZahlDurchfG nur mit Genehmigung umgebrochen werden durfte (BA S. 9), gegen Bundesrecht. Die fristgerecht vorgelegten schriftlichen Nachweise hat das Oberverwaltungsgericht nicht als ausreichend angesehen. Dabei ist es von einem mit der dargelegten Auslegung des § 10a Abs. 1 InVeKoSV nicht vereinbaren rechtlichen Maßstab ausgegangen. Es hat überzogene, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbare Anforderungen an den Nachweis des Umpflügens gestellt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung vermitteln die fristgerecht eingereichten Unterlagen eine hinreichende Überzeugung für den Nachweis des Umpflügens. Der Senat kann dies selbst beurteilen; einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung bedarf es nicht. Welche schriftlichen Nachweise der Kläger innerhalb der Frist des § 10a Abs. 1 InVeKoSV vorgelegt hat, ergibt sich aus den im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen (BA S. 25), die für den Senat verbindlich sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). An die berufungsgerichtliche Würdigung der Nachweise ist der Senat wegen der ihr zugrundeliegenden Rechtsfehler nicht gebunden.

36 aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die schriftliche Bestätigung des Auszubildenden ... sei nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, dass die Fläche im Jahr 2017 umgepflügt worden sei. Der Auszubildende habe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger gestanden. Das allein würde die Aussagekraft der Erklärung nicht erschüttern. Es komme aber hinzu, dass es sich um eine offenbar vom Kläger vorgefertigte Erklärung handele, die er vom Auszubildenden habe unterschreiben lassen. Für eine weitere Fläche habe der Kläger eine mit Ausnahme der Schlagdaten und des Jahres wortlautgleiche Erklärung vorgelegt, die ein Herr M. unterschrieben habe. Darüber hinaus sei die Bestätigung des Auszubildenden sehr pauschal gehalten. Der Grund für den Umbruch der Fläche werde nicht genannt und eine zeitliche Eingrenzung, wann im Jahr 2017 umgebrochen worden sei, fehle. Die Bestätigung sei derart pauschal, detailarm und zudem offenbar vorformuliert, dass sie den Nachweis des Umpflügens nicht erbringen könne (BA S. 26 f.). Danach hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Bestätigung des Auszubildenden keine Indizwirkung für ein Umpflügen zukommt. Damit hat es die Nachweisanforderungen überspannt und die Nachweisführung des Klägers unverhältnismäßig beschränkt. Dass der Text der Erklärung des Zeugen vom Kläger vorgefertigt sein mag, ändert nichts daran, dass der Auszubildende ... die Tatsache des Umpflügens im Jahr 2017 - wie der Zeuge M. für eine andere Fläche - mit seiner Unterschrift unter dem Dokument bestätigt hat. Der Kern der zu bezeugenden Tatsache - das Umpflügen einer bestimmten Fläche in einem bestimmten Jahr - ist in der Erklärung enthalten. Da es für den Nachweis im Sinne des § 10a InVeKoSV allein auf diese Tatsachen ankommt, handelt es sich nicht um eine pauschale Erklärung. Die Mitteilung weiterer Details hätte die Aussagekraft zwar noch steigern können, ihr Fehlen spricht aber nicht gegen eine Vermittlung der erforderlichen Überzeugung vom Umpflügen der Fläche.

37 bb) Auch den Aufstellungen über das im Jahr 2017 erworbene Saatgut kommt Indizwirkung für ein Umpflügen der Fläche im Jahr 2017 zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der "Rechnungen", weil sie vom 7. Mai 2018 datierten und damit erst erhebliche Zeit nach dem behaupteten Umpflügen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sammelantrag 2018 erstellt worden seien, beruht auf einer offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung und ist für den Senat nicht bindend (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.>, 29. März 2006 - 8 C 10.04 - juris Rn. 43 und vom 25. November 2008 ‌- 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 17; Beschluss vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 9 Rn. 15). Bei den Belegen im Verwaltungsvorgang handelt es sich nicht um "Rechnungen", sondern um einen Bericht über die Lieferung bestimmter Mengen an Saatgetreide (VV Bl. 117) bzw. um eine "Aufstellung bezogener Waren und Dienstleistungen" (VV Bl. 118) für das Jahr 2017, die die Lieferanten rückblickend erstellt haben. Das erklärt ohne Weiteres das Auseinanderfallen von Berichtszeitraum und Ausstelldatum. Dass die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sammelantrag 2018 erstellt worden sind, ist gleichfalls nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Umpflügens hatte für den Kläger - wie gezeigt - kein Anlass für eine Nachweissicherung bestanden. Schließlich lässt sich auch ein Flächenbezug der Unterlagen jedenfalls insofern herstellen, als - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - die ausgewiesenen Mengen Saatgutmischung für die Größe der Fläche angemessen waren.

38 e) Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

39 Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, § 2a Abs. 1 DirektZahlDurchfV i. V. m. § 10a InVeKoSV gelte nicht für Flächen, die - wie im Fall des Klägers - bereits 2013 Dauergrünland gewesen seien. Dass Flächen, die schon 2013 Dauergrünlandstatus hatten, vom Anwendungsbereich der Vorschriften ausgenommen sind, findet weder im Wortlaut der Regelungen noch in der Begründung zur Änderungsverordnung (vgl. BR-Drs. 61/18 S. 14, 17 f., 21) eine Stütze.

40 2. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat, ist seine Revision unbegründet. Dass der angefochtene Beschluss insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.